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AnlageberatungGrundlage für die Beratungspflicht der Bank bei Wertpapieranlagen ist ein zwischen Bank und Kunde abgeschlossener Beratungsvertrag. Ein Beratungsvertrag kommt bereits dann zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages ein Beratungsgespräch stattfindet. Der Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung ist nicht erforderlich.Suche nach speziellen Anlageberatungen: Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Beratung ist, daß sich die Bank über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Kunden informiert. Sofern diese Informationen der Bank nicht bereits aufgrund einer langjährigen Geschäftsverbindung bekannt sind, ist die Bank verpflichtet, den Kunden um entsprechende Angaben zu bitten. Die Bank muß sich nicht nur über die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden im Wertpapiergeschäft, sondern auch über dessen Anlageziele und finanziellen Verhältnisse informieren. Die Anlageberatung muß auf Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugeschnitten sein. Besonderes Augenmerk muß der Wertpapierberater risikoerhöhenden Umständen (z.B. kreditfinanzierte Anlage) schenken. Die Bank ist verpflichtet, Sie zutreffend, vollständig und verständlich zu beraten. Die Beratung muß sich sowohl auf allgemeine Risiken, wie z.B. die Entwicklung des Börsenmarktes als auch auf die speziellen Risiken des Anlageobjekts beziehen. Die Aufklärung kann grundsätzlich mündlich erfolgen. Ein schriftliche Aufklärung wird von den Gerichten nur bei Geschäftsformen verlangt, bei denen es um besonders schwierige wirtschaftliche Zusammenhänge geht (z.B. Stillhalteroptionsgeschäfte). Sobald Sie Ihre Anlageentscheidung getroffen haben, bestehen für die Bank grundsätzlich keine weiteren Beratungspflichten. Ihre Bank ist insbesondere nicht verpflichtet, Sie fortlaufend über die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt zu informieren. |